Geschichte:
Die Landsturmpflicht trat im Gegensatz zur regelmäßigen Kriegsdienstpflicht nur ausnahmsweise und zwar dann ein, wenn ein feindlicher Einfall Teile des Reichsgebiets bedrohte oder überzog. Der Landsturm erhielt bei Verwendung gegen den Feind militärische Abzeichen und trat dadurch unter völkerrechtlichen Schutz; er wurde wie die Armee in Truppenteile formiert.
In Fällen außerordentlichen Bedarfs konnte die Landwehr aus dem Landsturm ergänzt werden, jedoch nur dann, wenn bereits sämtliche Jahrgänge der Landwehr und die verwendbaren Mannschaften der Ersatzreserve einberufen waren. Die Einstellung erfolgte nach Jahresklassen, beginnend mit der jüngsten. War der Landsturm nicht aufgeboten, so waren die Landsturmpflichtigen keinerlei militärischer Kontrolle unterworfen.
In Österreich galt das Landsturmgesetz vom 6. Juni 1886 zwar formell nur für die im Reichsrat vertretenen Länder; die in Tirol und Vorarlberg sowie Ungarn geltenden Landsturmgesetze stimmten indes in allen wesentlichen Punkten mit dem vorgenannten Gesetz überein, desgleichen die Durchführungsverordnungen vom Januar 1887.
Schon vor dem Landsturmgesetz von 1886 gab es den Landsturm in Österreich. Der Landsturm umfasste alle wehrtauglichen Bürger. In Tirol wurde der Landsturm auf das schon um 1511 zusammen mit Kaiser Maximilian I. vereinbarte Wehrrecht, das sogenannte Landlibell zurückgeführt.
Nur ein einziges Mal in der Geschichte Österreichs, nämlich im Jahre 1809 in Tirol, wurde der Landsturm tatsächlich aufgeboten. Napoleon hatte Tirol erobert und es den Bayern geschenkt. Nach fünf Jahren der Unterdrückung, der Abschaffung der Tiroler Verfassung und Zwangsrekrutierung für den Kriegsdienst in der Fremde hatten sich unter Führung von Andreas Hofer die Tiroler Landesschützen und der Tiroler Landsturm gegen die Bayern erhoben, um einen Wiederanschluss an Österreich zu erreichen.