Dienstgrade

(1) Den Dienstgrad „Schützenmajor“ führen die Mitglieder der Bundesleitung (ausgenommen die Viertelkommandanten), die Regiments- Bataillons- Kommandanten, mit ihnen die Bezirks- und Talschaftskommandanten und Bezirksmajore. Der Kurat des Bundes wird Landeskurat genannt.

(2) Die Kommandanten der vier Schützenviertel Oberland, Osttirol, Tirol-Mitte und Unterland führen neben ihrer Funktionsbezeichnung noch den Dienstgrad „Bundesmajor“.

(3) Die Würde eines „Ehrenmajors“ kann die Bundesversammlung, ein Schützenbataillon oder ein Schützenregiment für außergewöhnliche Verdienste um das Tiroler Schützenwesen bzw
. um dieses Schützenbataillon oder -regiment verleihen.

(4) Die übrigen Dienstgrade werden in den „Grundsätzen für die Führung einer Schützenkompanie“ festgelegt.