Statuten
Des Vereins: Schützenkompanie Imst
Statuten bestätigt: BH IMST am 06. 03. 2019 Zl.: 3-Ver-493
§1 Name Sitz und Tätigkeit
(1) Der Verein führt den Namen: Schützenkompanie Imst
(2) Die Schützenkompanie Imst hat ihren Sitz in Imst und erstreckt ihre Tätigkeit auf das Gebiet des Bundeslandes Tirol, bzw. der Gemeinde Imst.
§2 Grundsätze und Zweck
Die Schützenkompanie Imst, deren Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, verfolgt gemeinnützige Ziele, und zwar die Pflege des Tiroler Schützenbrauches unter Zugrundelegung der Grundsätze und Leitmotive der Tiroler Schützen
,,Die Treue zu Gott und dem Erbe der Väter
der Schutz von Heimat und Vaterland
die größtmögliche Einheit des ganzen Landes,
die Freiheit und Würde des Menschen
die Pflege des Tiroler Schützenbrauches“
sowie der von der Bundesversammlung und dem Bundesausschuss des Bundes der Tiroler Schützenkompanien sowie seiner Gliederungen, der die Kompanie angehört beschlossenen Regelungen, und Richtlinien und gefassten Beschlüsse.
§3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen:
  • Ausrückungen zu kirchlichen und weltlichen Feierlichkeiten und Festlichkeiten
  • Ausbildung der Mitglieder im Rahmen des Vereinszweckes
  • Jugendarbeit, Jugendförderung und -ausbildung
  • Veranstaltung von Lehrgängen, Vorträgen und Seminaren
  • Kulturelle Veranstaltungen und Versammlungen
  • Pflege des Schießwesens und sportlicher Wettkämpfe
  • Erhaltung von Kulturgütern, Durchführung von Kulturprojekten
  • Durchführung von Schützenfesten
  • gemeinsamer Betrieb einer Mitgliederverwaltung mit dem Bund der Tiroler Schützenkompanien (BTSK)
  • Informationsarbeit im umfassenden Sinne, Herausgabe von Druckschriften und insbesondere auch das Einrichten und Betreiben elektronischer Medien (Homepage, soziale Medien, etc.).
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
  • Mitgliedsbeiträge
  • Erträgnisse aus Veranstaltungen mit Bewirtung wie z.B. Vereinsfeste
  • Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen
  • Subventionen und Förderungen aus öffentlichen Mitteln
  • Einnahmen aus Nenngeldern, Startgeldern udgl.
  • Einnahmen aus Werbung und von Sponsoren
  • Bausteinaktionen
  • Einnahmen durch die Herausgabe und/oder Verkauf von Druckschriften
§4 Arten der Mitgliedschaft
Mitglieder der Kompanie können nur natürliche Personen sein. Die Mitglieder gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
(1) Ordentliche Mitglieder sind:
  • Aktive Mitglieder, die sich voll an der Kompaniearbeit beteiligen (z.B. Schützen, Marketenderinnen, Jungschützen, Jungmarketenderinnen, Offiziere, Kompanieausschussmitglieder).
  • Inaktive Mitglieder sind jene, die aus verschiedenen Gründen ihre Mitgliedschaft vorübergehend ruhend gestellt haben. Diese Zeiten der inaktiven Mitgliedschaft zählen nicht zur Langjährigkeit.
(2) Außerordentliche Mitglieder sind ausschließlich unterstützende Mitglieder, die keine Tracht tragen und auch nicht ausrücken.
(3) Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um die Kompanie ernannt werden.
§5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Als Mitglied in die Kompanie kann aufgenommen werden, wer sich vorbehaltlos
  • zu den Statuten der Kompanie
  • sowie zu den Grundsätzen und Leitmotiven des Bundes der Tiroler Schützenkompanien bekennt
  • und seine Bereitschaft zur aktiven Mitarbeit in der Kompanie glaubhaft bekundet.
(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Kompanieausschuss. Die Aufnahme kann Auflagen enthalten oder ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Neueintretende sind vom Hauptmann, dem Obmann oder einem beauftragten Ausschussmitglied über die Grundsätze des Tiroler Schützenwesens, die Kompaniestatuten und über die historischen Wurzeln zu informieren. Sie haben unter Anleitung des Hauptmannes oder des für die Exerzierausbildung Verantwortlichen eine Grundausbildung mitzumachen.
Die Aufnahme in die Kompanie erfolgt nach ca. einem Jahr, vor versammelter Kompanie in feierlicher Form. Die Angelobung ist das öffentliche Bekenntnis zu den Grundsätzen des Schützenwesens und zur aktiven Mitarbeit in der Kompanie.
(3) Die Ehrenmitgliedschaft oder Ehrenchargen werden durch die Kompanieversammlung an verdiente Personen verliehen. Über die Verleihung oder über die Einreichung zur Verleihung einer Auszeichnung / Ehrung (Regiment, BTSK, Gemeinde, Land Tirol, etc.) entscheidet der Kompanieausschuss.
(4) Jugend: Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zählen alle Mitglieder der Kompanie zu den Jungschützen. Die Anzahl der jugendlichen Mitglieder und das Eintrittsalter werden durch den Kompanieausschuss festgelegt. Bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres zählen sie zwar als ordentliche Mitglieder, sie sind jedoch bei der Generalversammlung nicht wahlberechtigt.
  • Jungschützen: Ab vollendetem 16. Lebensjahr kann ein Jungschütze nach geistiger, körperlicher Reife und nach vorhergehender Ausbildung zu den Gewehrträgern überstellt werden
    . Die Führung des Gewehrs (Tragen und Abfeuerung einer Salve) ist nach den Bestimmungen des Waffengesetzes §11 geregelt (Antrag/ Genehmigung Bezirkshauptmannschaft und Einwilligung der Eltern).
  • Jungmarketenderinnen: Ab vollendetem 16. Lebensjahr kann eine Jungmarketenderin nach geistiger, körperlicher Reife und nach vorhergehender Ausbildung in die Kompanie überstellt werden. Eine Einteilung einer Marketenderin zur Abgabe von alkoholischen Getränken (zB Schnapsverkauf) richtet sich nach der aktuell geltenden Fassung des Jugendschutzgesetzes.
(5) Marketenderinnen werden vom Kompanieausschuss bestellt, der auch ihre Anzahl festlegt. Bei der Generalversammlung, oder beim 1. Ausrücken in jedem Jahr werden diese der Kompanie vorgestellt.
§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen der Kompanie teilzunehmen und die Einrichtungen der Kompanie zu beanspruchen.
(2) Das Sitz- und Stimmrecht in der Generalversammlung steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu, wobei das aktive Wahlrecht allen gebührt, jedoch das passive Wahlrecht den aktiven Mitgliedern der Kompanie vorbehalten bleibt. Verbunden mit dem Sitz- und Stimmrecht ist das Antragsrecht an die Generalversammlung.
(3) Jedes Mitglied hat das Recht, Auskunft über die zu seiner Person abgespeicherten persönlichen Daten in der Mitgliederverwaltung zu erhalten. Ein Begehren auf Auskunft ist schriftlich an den Kompanieausschuss zu richten. Die Auskunft ist gemäß den Richtlinien des BTSK fristgerecht zu erteilen.
(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen der Kompanie nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck der Kompanie Schaden erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Kompanieorgane zu beachten.
(5) Für die Erfüllung der gesetzlichen und vereinsrechtlich erforderlichen Verwaltungs- und Dokumentationspflichten durch die Schützenkompanie sowie zur Einhaltung der Satzungen ist es erforderlich, dass von jedem Mitglied persönliche Daten verarbeitet werden. Ohne Zustimmung zur Verarbeitung solcher Daten gemäß den entsprechenden Richtlinien des Bundes der Tiroler Schützenkompanien ist dies nicht möglich.
(6) Es ist daher eine entsprechende Zustimmung/Erklärung von jedem Mitglied unterzeichnen zu lassen. Für neu eintretende Mitglieder sollte dies bereits im Rahmen der Aufnahme erledigt werden. Dies ist erforderlich um eine laufende Verständigung des Mitgliedes über Aktivitäten, Aufgaben, Rechte und Pflichten usw. zu bewerkstelligen.
(7) Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung des Mitgliedsbeitrages in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
§7 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
(1) durch freiwilligen Austritt,
der jederzeit erfolgen kann, jedoch dem Obmann oder Hauptmann mitzuteilen ist. Diese Mitteilung kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Der Austritt wird entweder mit Vereinbarung eines konkreten Datums oder sonst sofort wirksam. Vorher sind alle Ausrüstungsgegenstände, die der Kompanie gehören, abzugeben. Verbindlichkeiten (offene Mitgliedsbeiträge, Kostenersätze, usw.) gegenüber der Kompanie sowie dem Bund der Tiroler Schützenkompanien oder seinen Teilorganisationen bleiben auch nach dem Austritt in vollem Umfang aufrecht.
(2) durch Tod,
(3) durch Ausschluss durch den Kompanieausschuss, wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten, der Vereinssatzungen oder sonstiger Vorschriften der Tiroler Schützen, sowie wegen schweren Verbrechens (u.a. Diebstahl, etc.), unehrenhaften Verhaltens oder Verstößen gegen die Gebote der Redlichkeit, des Anstandes und der Kameradschaft.
Der Kompanieausschuss kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
Gegen die Entscheidung des Kompanieausschusses womit der Ausschluss eines Mitgliedes verfügt wird, ist binnen 4 Wochen nach der diesbezüglichen Verständigung die Anrufung des Schiedsgerichtes gem. § 16 zulässig, bis zu dessen Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
Aus den im Abs. 2 genannten Gründen kann auch die Aberkennung einer Ehrenmitgliedschaft von der Generalversammlung über Antrag des Kompanieausschusses beschlossen werden.
Gemäß den Richtlinien des BTSK kann ein Mitglied bei Beendigung seiner Mitgliedschaft durch einen schriftlichen Antrag an den Kompanieausschuss verlangen, dass seine persönlichen Daten in der Mitgliederverwaltung unkenntlich gemacht werden
§8 Vereinsorgane
Organe der Kompanie sind:
die Kompanieversammlung (Generalversammlung iSd Vereinsgesetz 2002 – §§ 9 und 10)
der Kompanieausschuss (Leitungsorgan iSd Vereinsgesetz 2002 – §§ 11 bis l3)
die Rechnungsprüfer (§14) und
das Schiedsgericht (§15).
§9 Kompanieversammlung (Generalversammlung)
(1) Die Kompanieversammlung ist die ,,Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetztes 2002. Die ordentliche Kompanieversammlung findet alljährlich statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung ist
  • auf Beschluss des Kompanieausschusses,
  • auf Beschluss der ordentlichen Generalversammlung,
  • auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der in der Generalversammlung stimmberechtigten Mitgliedern oder
  • auf Verlangen der Rechnungsprüfer einzuberufen.
Die außerordentliche Generalversammlung muss binnen vier Wochen nach Beschlussfassung bzw. Einlangen des Antrages auf Einberufung stattfinden.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich (Email, Brief oder Fax) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Hauptmann oder den Obmann der Schützenkompanie.
(4) Zusätzliche Anträge zur Generalversammlung, Wahlvorschläge, udgl. sind mindestens 3 Tage vor Beginn der Generalversammlung beim Obmann oder Hauptmann schriftlich einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung oder nach Abs. 4, können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder teilnahme- und stimmberechtigt. Jedes dieser Mitglieder hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist persönlich auszuüben; die Vergabe einer Vollmacht ist nicht vorgesehen und daher nicht zulässig.
(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn sie statutenmäßig einberufen wurde.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen die Statuten der Kompanie geändert oder die Kompanie aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung der Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt der Hauptmann oder das an Jahren älteste anwesende Ausschussmitglied den Vorsitz.
Anmerkung:
Im Falle, dass der gesamte Kompanieausschuss neu zu wählen ist, ist der Vorsitz über den Wahlvorgang an den höchstanwesenden Schützen zu übergeben, der nicht Mitglied der Kompanie ist. Ist dies nicht möglich, kann der Vorsitz an den Bürgermeister, Gemeindevertreter oder einen anderen hochrangigen Versammlungsgast übergeben werden, sofern dieser nicht ordentliches Mitglied der Kompanie ist. In Ausnahmefällen ist auch die Übergabe des Vorsitzes an ein anwesendes außerordentliches Mitglied (kein Stimmrecht) zulässig.
§10 Aufgabenkreis der Kompanieversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
  • Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
  • Entlastung des Kompanieausschusses
  • Wahl und Abwahl der Mitglieder des Kompanieausschusses, der Rechnungsprüfer sowie der sonstigen von der Generalversammlung zu wählenden Funktionäre und Ränge iSd Richtlinien des Bundes der Tiroler Schützenkompanien.
  • Beschlussfassung über die Einhebung eines Mitgliedsbeitrages sowie Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages
  • Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
  • Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung der Kompanie
  • Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehenden Fragen
  • Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Ausschussmitgliedern oder Rechnungsprüfern und der Kompanie
§11 Der Kompanieausschuss (Vorstand)
(1) Der Kompanieausschuss besteht aus:
dem Hauptmann
dem Obmann
dem Obmannstellvertreter
dem Oberleutnant
den Kompanie – Offizieren
dem Kompaniekurat
dem Fähnrich
dem dienstführenden Oberjäger
dem Schriftführer
dem Schriftführerstellvertreter
dem Kassier
dem Kassierstellvertreter
dem Jungschützenbetreuer
der Vertretung der Marketenderinnen
dem Waffenmeister
dem Zeugwart
dem Schießwart
dem Heimwart
den Beisitzern
(2) Der Kompanieausschuss wird von der Generalversammlung gewählt. Die Funktionsperiode des Kompanieausschusses betraägt drei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.
(3) Der Kompanieausschuss wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich aber nachweislich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Ausschussmitglied den Kompanieausschuss einberufen.
(4) Der Kompanieausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
(5) Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung der Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem Hauptmann oder dem an Jahren ältesten anwesenden Kompanieausschussmitglied oder jenem Ausschussmitglied, das die übrigen Mitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
(6) Der Kompanieausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Ausschussmitglieds durch Abwahl oder Rücktritt.
(8) Die Kompanieausschussmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Kompanieausschuss, im Falle eines Rücktrittes des gesamten Kompanieausschusses an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Neuwahl oder Kooptierung (Abs. 9) wirksam.
(9) Der Kompanieausschuss hat bei Ausscheiden eines seiner gewählten Mitglieder das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied bis zur nächsten Generalversammlung zu bestellen (kooptieren). Von diesem Recht hat der Kompanieausschuss Gebrauch zu machen, damit die Beschlussfähigkeit gewährleistet ist.
Ist der Kompanieausschuss nicht mehr beschlussfähig oder fällt der Kompanieausschuss überhaupt bzw. auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Kompanieausschusses einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(10) Die Generalversammlung kann jederzeit bei Vorliegen schwerwiegender Gründe und mit entsprechender schriftlicher Begründung (zum Zwecke der Nachvollziehbarkeit und Dokumentation) den gesamten Kompanieausschuss oder einzelne seiner Mitglieder abwählen. Die Abwahl tritt mit Bekanntgabe des Ergebnisses der Abstimmung in Kraft.
§12 Aufgabenkreis des Kompanieausschusses
Dem Kompanieausschuss obliegt die Leitung der Kompanie. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Es ist jedenfalls zulässig dass einzelne Funktionäre mehrere Aufgaben übernehmen. Der gesamte Kompanieausschuss, insbesondere aber der Hauptmann und sein Stellvertreter sowie der Obmann und dessen Stellvertreter sind für die Einhaltung der Statuten sowie der Richtlinien verantwortlich.
§13 Besondere Obliegenheiten einzelner Kompanieausschussmitglieder
Schriftliche Ausfertigungen der Kompanie müssen vom Obmann/Hauptmann oder dem Obmannstellvertreter/Hauptmannstellvertreter und zusätzlich in Geldangelegenheiten vom Kassier oder Kassierstellvertreter sonst vom Schriftführer oder Schriftführerstellvertreter gefertigt sein.
Der Hauptmann und der Obmann vertreten die Kompanie nach außen.
(1) Der Obmann
ist für alle Belange, die den Verein Schützenkompanie Imst betreffen verantwortlich und vertritt sie nach außen. Ihm obliegen insbesondere:
a) die Einberufung der Kommandantschaft, der Kompanieversammlung und der Generalversammlung, sowie der Vorsitz bei diesen Versammlungen
b) die Ausführung der Beschlüsse der Kommandantschaft und der Kompanieversammlung.
c) die Unterfertigung aller Schriftstücke
d) die Vornahme von dringlichen und unaufschiebbaren Angelegenheiten die den Verein betreffen, jedoch mit der Verpflichtung, das zuständige Organ so bald als möglich damit zu befassen
Der in der Generalversammlung gewählte Obmann wird automatisch zum „Leutnant“ für die bevorstehende Vereinsperiode befördert. Falls der gewählte Obmann eine höhere Charge inne hat, behält dieser den jeweils höheren Rang. Die Charge „Leutnant“ verlängert sich mit jeder Wiederwahl des Obmannes.
Läuft die Periode des Obmannes ordnungsgemäß aus und dieser steht für eine weitere Periode nicht mehr zur Verfügung, dann rückt die Charge des Obmannes vom Leutnant auf jene Charge zurück, die der Schütze vor Übernahme der Obmannfunktion inne hatte. Ebenfalls gilt diese Regelung bei vorzeitigem einseitigem Rücktritt bzw. bei ordnungsgemäßer und außerordentlicher Abwahl des Obmannes.
(2) Der Obmann-Stellvertreter
hat dieselben Aufgaben wie der Obmann, er unterstützt diesen in seinen Agenden laufend und vertritt ihn im Verhinderungsfall.
(3) Der Hauptmann führt die Kompanie und vertritt sie nach außen. Ihm obliegen voll verantwortlich:
a) die militärische Führung der Kompanie
b) die Ausbildung nach der Exerziervorschrift des Bundes der Tiroler Schützenkompanien
c) die Ausführung der Beschlüsse der Kommandantschaft und der Kompanieversammlung,
d) die Vornahme von dringlichen und unaufschiebbaren Angelegenheiten, jedoch mit der Verpflichtung, das zuständige Organ so bald als möglich damit zu befassen
e) der vorübergehende Ausschluss eines Mitgliedes (Suspendierung) bis zur Entscheidung der Kommandantschaft
(4) Der Oberleutnant
unterstützt den Hauptmann bei der Ausbildung der aktiven Mitglieder im Exerzieren und meldet bei jeder Ausrückung dem Hauptmann die angetretene Kompanie unter Angabe ihrer Stärke. Der Oberleutnant führt die Agenden des Hauptmannes in dessen Verhindeungsfall.
(5) Der Fähnrich
hat die ehrenvolle Aufgabe, bei Ausrückungen die Fahne zu tragen. Ihm obliegt die Verpflichtung, die Fahne sicher zu verwahren und sie vor Angriff, Unfug und Missbrauch zu schützen.
(6) Die Kompanie Offiziere
unterstützen den Hauptmann bei seinen Aufgaben, insbesondere bei der Ausbildung und Überwachung der Disziplin und Ordnung. Der Hauptmann wird im Verhinderungsfall durch den jeweils nächsten ranghöchsten Kompanie – Offizier vertreten.
(7) Der Kompaniekurat
hat die Aufgabe, Seelsorger der Schützenkompanie zu sein und hat der Kompanie mit Rat und Tat beizustehen. Die Aufgabe als Kompaniekurat soll erst nach Rücksprache mit dem Landeskuraten erfolgen.
(8) Der Kassier
ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung der Kompanie verantwortlich. Geringfügige Überweisungen bis € 300,– darf der Kassier, der Hauptmann, Obmann alleine, ohne Erfordernis einer weiteren Unterschrift, vornehmen.
(9) Der Schriftführer
erledigt alle bei der Kompanie schriftlichen Arbeiten. Er führt Posteinlauf, alle Sitzungs- und Versammlungsprotokolle und entwirft mit dem Obmann die Schriftstücke.
Falls die Kompanie keinen eigenen Chronisten hat, besorgt er auch die Chronik der Kompanie.
(10) Der Waffenwart
ist für die gesamte Verwaltung der Kompaniewaffen und der Munition zuständig. Die Schützengewehre sind auf seinen Namen zu registrieren. Im Sinne der §§ 16b und 41 des Waffengesetzes zeichnet er für die sichere Verwahrung der Gewehre und der Munition verantwortlich. Es ist insbesondere seine Aufgabe die ihm anvertrauten Gewehre (Vereinswaffen) zu reinigen, zu pflegen und in einsatzbereitem Zustand zu halten. Im Falle von Waffengebrechen hat er die fachgerechte Reparatur oder Instandsetzung zu erledigen oder eine solche zu veranlassen. Er ist zudem für die Beschaffung von Waffen und Munition verantwortlich.
Zu diesem Zweck hat er die einschlägigen Schulungen zu besuchen und Bestimmungen einzuhalten.
(11) Der Zeugwart (Archivar)
ist für die Erhaltung und Pflege der Trachten verantwortlich. Er hat über das ihm anvertraute Inventar eine Bestandsliste zu führen.
(12) Der Schießwart
ist für die Pflege des Schießwesens verantwortlich. Ihm obliegt die Veranstaltung eines jährlichen Schützenschnurschießens und Förderung weiterer Schießveranstaltungen.
(13) Der Heimwart
ist für die Pflege und Wartung des Schützenheimes, des Inventars und der Außenanlagen verantwortlich.
(14) Die Vertreterin der Marketenderinnen im Kompanieausschuss
vertritt die Anliegen der Marketenderinnen und aller weiblichen Kompaniemitglieder im Kompanieausschuss. Sie ist zudem verantwortlich für die Koordination der Marketenderinnen, alle Belange des Ein- und Verkaufes von Schnaps, für Angelegenheiten des Blumen- und Hutschmuckes, der Frauentrachten, usw..
(15) Der Jungschützenbetreuer
unterstützt die Kompanie in allen Angelegenheiten der Jugendarbeit sowie des Jugendschutzes und vertritt die Angelegenheiten der Jugendlichen (Mitglieder bis zum 18. Lebensjahr gem. Statuten des BTSK) gegenüber dem Kompanieausschuss, der Generalversammlung und im Rahmen des Jungschützenwesens im Bund der Tiroler Schützenkompanien.
§14 Umlaufbeschluss
Es gibt immer wieder Entscheidungen des Kompanieausschusses, die relativ rasch getroffen werden müssen, wo aber das Einberufen einer Ausschusssitzung zeitlich nicht möglich oder zu umständlich wäre. Für diesen Zweck ist die Möglichkeit der schriftlichen Abstimmung (Umlaufbeschluss) vorgesehen. Ein Umlaufbeschluss lässt eine wesentlich raschere Beschlussfassung zu, als dies durch Abhaltung einer Sitzung möglich wäre. Er enthält die genaue Formulierung des Antragstextes, alle für Entscheidung notwendigen Unterlagen und Vorinformationen und muss namentlich von zwei Kompanieausschussmitgliedern unterstützt werden.
Der Antrag muss auch die Begründung für die Durchführung einer schriftlichen Abstimmung enthalten. Der Antrag wird gleichzeitig allen Ausschussmitgliedern übermittelt. Er kann mit einer Fristsetzung für die Stimmabgabe verbunden sein.
Die Stimmabgabe hat schriftlich zu erfolgen (Email, SMS, Apps usw.), nur in begründeten Einzelfällen ist die telefonische Stimmabgabe durch einzelne Kompanieausschussmitglieder zulässig. Alle Umlaufbeschlüsse sind entsprechend zu dokumentieren.
Gefasst ist der Beschluss, wenn die eindeutige Meinungsäußerung aller Stimmberechtigten beim Ausschussmitglied, das die Abstimmung durchführt (i.d.R. Obmann, Schriftführer oder im Verhinderungsfall bei deren Stellvertretern) einlangt. Das Ergebnis der Stimmabgabe muss dem Kompanieausschuss ehestmöglich bekannt gegeben werden.
§15 Rechnungsprüfer
(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Kompanieversammlung auf die Dauer der Funktionsperiode (3 Jahre) gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Kompanieausschuss angehören.
(2) Rechnungsprüfer sind ein Aufsichtsorgan mit erheblicher Verantwortung. Ihnen obliegt mindestens einmal jährlich die Geschäftskontrolle, die Prüfung der Finanzgebarung der Kompanie im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel, sowie insgesamt die Kontrolle über die statutengemäße Führung der Kompanie sowie die Berichterstattung an die Generalversammlung.
§16 Das Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten kann ein vereinsinternes Schiedsgericht einberufen werden. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002, jedoch kein Schiedsgericht nach den §§ 577ff ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf Personen zusammen, welche nicht aus dem Kreis der Mitglieder der Kompanie stammen müssen. Es ist jedoch darauf zu achten, dass mindestens drei Nominierte auch Mitglieder der Kompanien und mindestens zwei aktiv am Kompanieleben teilhaben.
Hat der Kompanieausschuss das Schiedsgericht angerufen oder betrifft die strittige Angelegenheit den Kompanieausschuss des Vereines und dessen Tätigkeit, so ist aktiven Ausschussmitgliedern der Kompanie die Aufnahme in das Schiedsgericht verwehrt.
(3) Das Schiedsgericht wird derart gebildet, dass jeder Streitteil über Aufforderung durch den Kompanieausschuss diesem innerhalb von 2 Wochen je zwei Schiedsrichter schriftlich namhaft macht, wobei die Kosten der gewählten Schiedsrichter vom jeweiligen Streitteil zu tragen sind. Ein Schiedsrichter wird seitens des Kompanieausschusses bestellt. Die so namhaft gemachten Schiedsrichter wählen mit Stimmenmehrheit binnen weiterer zwei Wochen einen der Schiedsrichter zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
(4) Handelt ein Mitglied fortwährend und trotz dreifacher Aufforderung durch den Kompanieausschuss gegen die Interessen des Vereines im Allgemeinen und die Mitgliedspflichten gemäß § 6, im Besonderen gegen Abs. 4 oder 7 bzw. im Sinne von § 7 Abs. 3, ist der Kompanieausschuss berechtigt, von sich aus das Schiedsgericht anzurufen.
(5) Das Schiedsgericht muss vor einer Entscheidung den Streitparteien ausreichend Gehör gewähren. Es fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern bindend und endgültig.
§17 Auflösung der Kompanie
(1) Die freiwillige Auflösung der Kompanie kann nur in einer Kompanieversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Kompanieversammlung hat auch – sofern Kompanievermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Kompanievermögen zu übertragen hat. (Abs. 3)
Bei vorübergehendem Ruhen der Kompanie nimmt die Gemeinde Imst das Vermögen in Verwahrung bis zu einer eventuellen späteren Weiterführung oder Neugründung.
(3) Bei Auflösung der Kompanie oder bei Wegfall des Bisherigen Vereinszweckes ist das verbleibende Kompanievermögen für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung zu verwenden.